Satzung des DRK Orstvereines Stockelsdorf

Die Satzung des DRK Ortsvereines Stockelsdorf e. V. wurde von der Mitgliederversammlung am 8. März 2019 beschlossen und im Vereinsregister am 7. Juli 2019 eingetragen. Die vollständige Satzung finden Sie hier.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)  Der Ortsverein ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Seine Zwecke sind die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung mildtätiger Zwecke. Diese werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.

 

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,
  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender
  • Suchdienst und Familienzusammenführung,
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen, sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.

  Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Ortsverein erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 24).

 

(3)  Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und kann im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Schleswig-Holstein e. V. (nachfolgend Landesverband genannt) angesetzten Haus- und Straßensammlungen durchführen. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.

 

(4)  Dem Ortsverein können in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben vom Präsi-dium des Kreisverbandes übertragen werden.

 

(5)  Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- und Landesverbandes.